„ Domis Fahrschule – mit Spaß zum Führerschein “
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fahrschule
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Die Ausbildung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages zwischen Fahrschule und Fahrschüler.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird auf Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Ergänzend gelten die nachstehenden Bedingungen als Bestandteil des Ausbildungsvertrages.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung, spätestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit von 6 Monaten. Wird das Ausbildungsverhältnis danach fortgesetzt, gelten die zum Zeitpunkt der Fortsetzung durch Aushang gemäß § 32 FahrlG bekannt gegebenen Preise der Fahrschule. Hierauf wird der Fahrschüler vor Fortsetzung ausdrücklich hingewiesen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, gilt hinsichtlich der Vergütung Ziffer 6 („Entgelte bei Vertragskündigung“).
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte entsprechen den in der Fahrschule ausgehängten Preislisten.
3. Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts abgegolten. Für eine weitere theoretische Ausbildung nach Nichtbestehen der theoretischen Prüfung darf höchstens ein Teilgrundbetrag bis zur Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse berechnet werden. Ein Teilgrundbetrag nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde von 45 Minuten werden die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich Versicherungen sowie der praktische Fahrunterricht abgegolten.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens zwei Werktage vorher abgesagt, kann die Fahrschule eine Ausfallentschädigung laut Preisliste verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes werden keine Ausfallkosten berechnet.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich Prüfungsfahrt abgegolten. Bei Wiederholungsprüfungen wird das vereinbarte Entgelt erneut erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Grundbetrag unmittelbar nach Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages zur Zahlung fällig.
Fahrstunden werden ausschließlich auf Vorauszahlungsbasis durchgeführt. Voraussetzung ist ein ausreichendes Guthaben auf dem Kundenkonto des Fahrschülers.
Das Entgelt für Prüfungsvorstellungen sowie verauslagte Verwaltungs- und Prüfungsgebühren ist spätestens drei Werktage vor dem jeweiligen Termin zu bezahlen. Voraussetzung für die Teilnahme an der praktischen Prüfung ist der vollständige Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Ausbildungsverhältnis.
Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug
Kommt der Fahrschüler seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach oder weist das Kundenkonto kein ausreichendes Guthaben auf, ist die Fahrschule – soweit gesetzlich zulässig – berechtigt, die weitere Ausbildung sowie Prüfungsanmeldungen bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen zu verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung ist vor deren Beginn zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit und von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese länger als drei Monate unterbricht,
b) den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung jeweils zweimal nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses bedarf der Schriftform und ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und eigenhändig unterschrieben ist.
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Im Falle der Kündigung hat die Fahrschule Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen sowie verauslagter Gebühren. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler ohne vertragswidriges Verhalten der Fahrschule, kann die Fahrschule pauschale Anteile des Grundbetrages entsprechend dem Ausbildungsfortschritt verlangen:
a. 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt.
b. 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.
c. 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.
d. 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss.
e. Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler aufgrund vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule, entfällt der Anspruch auf den Grundbetrag; Vorauszahlungen werden erstattet.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler sorgen für einen pünktlichen Beginn vereinbarter Fahrstunden. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Abweichende Treffpunkte auf Wunsch des Fahrschülers werden zum Fahrstundensatz berechnet. Verspätungen durch den Fahrlehrer werden nachgeholt oder gutgeschrieben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, ist der Fahrschüler nicht verpflichtet zu warten. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, gilt die Ausbildungszeit als ausgefallen.
Ausfallentschädigung
In diesem Fall kann eine Ausfallentschädigung entsprechend der geltenden Preisliste verlangt werden. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler wird vom Unterricht ausgeschlossen, wenn er unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln steht oder Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen. In diesem Fall kann ebenfalls eine Ausfallentschädigung entsprechend der geltenden Preisliste verlangt werden. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge und Unterrichtsmaterialien verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Verstöße können Schadenersatzpflicht und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Besondere Pflichten bei der Kraftradausbildung
Bei Verlust der Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer hat der Fahrschüler unverzüglich (an geeigneter Stelle) anzuhalten, den Motor abzustellen und auf den Fahrlehrer zu warten sowie gegebenenfalls die Fahrschule zu informieren.
11. Haftung und Schadensfälle während der Ausbildung
Für Schäden am Ausbildungsfahrzeug oder gegenüber Dritten gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen sowie die bestehenden Fahrzeugversicherungen. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten kann der Fahrschüler im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftbar gemacht werden.
12. Abschluss der Ausbildung / Prüfungsreife
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Der Fahrlehrer entscheidet über die Prüfungsreife. Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Fahrstunden oder eine sofortige Prüfungsanmeldung besteht nicht.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung erfolgt nur mit Zustimmung des Fahrschülers und ist nach Zustimmung beider Parteien verbindlich. Kann ein Prüfungstermin aus Gründen außerhalb des Verantwortungsbereiches der Fahrschule nicht stattfinden, entstehen hieraus keine Schadenersatzansprüche gegen die Fahrschule. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
13. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, gilt – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Fahrschule als Gerichtsstand.
14. Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf eine gleichzeitige Verwendung aller Geschlechterformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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